Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
53 Wirtschaftsförderung
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Erleichterung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmungen sowie vom ERP-Fonds als Treuhänder ermächtigten Kreditinstituten Bürgschaften (Nachbürgschaften) für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften) zu übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) für von diesen Kreditgebern an folgende Kreditnehmer, und zwar
an inländische private oder verstaatlichte industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen,
an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft und
an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Verkehrswirtschaft,
gewährte Darlehen und Kredite (im folgenden Kredite genannt) in Schillingwährung übernimmt. Für der Anschaffung von Kraftfahrzeugen dienende Darlehen und Kredite sind jedoch Bürgschaften nach diesem Bundesgesetz nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Einzelunternehmung oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft im Inland oder Ausland erworben wird.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Einzelunternehmung oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft im Inland oder Ausland erworben wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12069387
Alte Dokumentnummer
N5196925504L