Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199431.12.2004 BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

53 Wirtschaftsförderung

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Erleichterung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmungen sowie vom ERP-Fonds als Treuhänder ermächtigten Kreditinstituten Bürgschaften (Nachbürgschaften) für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften) zu übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) für von diesen Kreditgebern an folgende Kreditnehmer, und zwar
    1. Litera a
      an inländische private oder verstaatlichte industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen,
    2. Litera b
      an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft und
    3. Litera c
      an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Verkehrswirtschaft,
    gewährte Darlehen und Kredite (im folgenden Kredite genannt) in Schillingwährung übernimmt. Für der Anschaffung von Kraftfahrzeugen dienende Darlehen und Kredite sind jedoch Bürgschaften nach diesem Bundesgesetz nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Einzelunternehmung oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft im Inland oder Ausland erworben wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10006278

Dokumentnummer

NOR12069387

Alte Dokumentnummer

N5196925504L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/56/P1/NOR12069387