Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199431.12.2004 BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

53 Wirtschaftsförderung

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Paragraph 3,

Der Bundesminister für Finanzen darf Nachbürgschaften gemäß Paragraph eins, für Vorbürgschaften der Gesellschaft nur übernehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Nachbürgschaften einschließlich der Zinsen und Kosten (Gesamthaftungssumme) für Kreditnehmer gemäß Paragraph eins, Litera a und c 2000 Millionen Schilling und gemäß Paragraph eins, Litera b, 500 Millionen Schilling nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    die Höhe des gewährten Kredites (Kreditsumme) im Einzelfall bei Kreditnehmern gemäß Paragraph eins, Litera a und c den Betrag von 2,5 Millionen Schilling und gemäß Paragraph eins, Litera b, den Betrag von 1 Million Schilling nicht unterschreitet;
  3. Ziffer 3
    die Vorbürgschaft der Gesellschaft im Einzelfall auf Antrag des Kreditgebers entweder
    1. Litera a
      mit höchstens 85 v. H. der Kreditsumme (verbürgter Kreditteil) zuzüglich Zinsen und Kosten oder
    2. Litera b
      in Höhe der Kreditsumme, jedoch ausschließlich der Zinsen und Kosten,
    übernommen wird. Falls der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Obligationen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist, kann die Gesellschaft die Vorbürgschaft bis zur vollen Höhe der Kreditsumme zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen, wenn sich der Kreditgeber, ein anderes Kreditinstitut oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft die Gesellschaft und den Bund nach Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtungen entweder mit mindestens 15 v. H. des Ausfalls oder mit den gesamten Zinsen und Kosten schadlos zu halten.
  4. Ziffer 4
    die Gesamtlaufzeit des Kredites (einschließlich einer tilgungsfreien Anlaufzeit) 17 Jahre nicht übersteigt;
  5. Ziffer 5
    die Gesamtbelastung des Kreditnehmers aus der Verzinsung des Kredites einschließlich der Kosten für die Vorbürgschaft der Gesellschaft (Paragraph 4,) nicht höher ist als die Gesamtbelastung des Bundes aus der jeweils vor der Kreditgewährung im Inland letztaufgelegten Bundesanleihe zuzüglich 0,75 vom Hundert; diese Gesamtbelastung des Bundes ist wie folgt zu berechnen:

  1. Ziffer 6
    im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung des verbürgten Kredites vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Ziffer 5, nicht überschritten wird;
  2. Ziffer 7
    der Kreditnehmer über bankmäßige Sicherheiten für den zu verbürgenden Kredit nicht in ausreichendem Ausmaß verfügt, die Durchführung des Investitionsvorhabens eine Steigerung der Ertragskraft der Unternehmung jedoch erwarten läßt, durch welche zumindest die Verzinsung und Rückzahlung des Kredites gewährleistet erscheint;
  3. Ziffer 8
    der Kredit durch den Kreditgeber ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Vorbürgschaft soweit wie möglich besichert wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10006278

Dokumentnummer

NOR12069389

Alte Dokumentnummer

N5196925506L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/56/P3/NOR12069389