Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
22.02.1969 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 56/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 522.02.196931.12.2004 BGBl. Nr. 56/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.02.1969BGBl. Nr. 56/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

53 Wirtschaftsförderung

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat zur Übernahme der einzelnen Nachbürgschaften einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Gesellschaft zu bestellen.
  2. Absatz 2,Dem Beauftragten, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter, obliegt insbesondere die Prüfung der bei der Gesellschaft eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übernahme der Nachbürgschaft sowie die Abgabe der Übernahmeerklärung für eine Nachbürgschaft gegenüber dem Kreditgeber nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Finanzen erteilten Ermächtigung im Einzelfalle.
  3. Absatz 3,Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen solchen der Gesellschafterversammlung), zu welchen sie zeitgerecht einzuladen sind, teilzunehmen und gegen Beschlüsse der Gesellschaft (ausgenommen solchen der Gesellschafterversammlung) Einspruch zu erheben, wenn sie finden, daß der Beschluß mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch steht; hiedurch wird der Beschluß aufgeschoben. Die Gesellschaft kann binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches an, beim Bundesministerium für Finanzen beantragen, den Einspruch außer Kraft zu setzen; wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder tritt das Bundesministerium für Finanzen dem Einspruch bei, dann gilt der Beschluß als aufgehoben. Falls das Bundesministerium für Finanzen nicht binnen acht Tagen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft, tritt der Einspruch außer Kraft.
  4. Absatz 4,Für die vom Bundesministerium für Finanzen dem Beauftragten und seinem Stellvertreter zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch das Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden, an den Bund zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die Funktionsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10006278

Dokumentnummer

NOR12069391

Alte Dokumentnummer

N5196925508L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/56/P5/NOR12069391