Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
31.12.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004
Index
53 Wirtschaftsförderung
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 7.Paragraph 7,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft aus Bundesmitteln Zuschüsse bis zum Betrage der Verluste der Geschäftsjahre 1969 bis 1976, höchstens jedoch 4 Millionen Schilling im einzelnen Jahr, zu gewähren. Dies hat zur Voraussetzung, daß sich die Gesellschaft verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen über die Höhe der aufgelaufenen Verluste und die Verwendung der Zuschüsse jederzeit die verlangten Aufklärungen, insbesondere auch im Wege der Einsicht in die Bücher, zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12069393
Alte Dokumentnummer
N5196925510L