Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.12.1982 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 635/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.12.198231.12.2018 BGBl. Nr. 635/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1982BGBl. Nr. 635/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Abschnitt römisch eins
FÖRDERUNGSMASSNAHMEN

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und der Paragraphen 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung durch die in Paragraph 2, angeführten Maßnahmen nach Maßgabe der in Paragraph 10, vorgesehenen Mittel zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Förderungsmaßnahmen haben der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden Unternehmungen durch Erleichterung der Finanzierung von Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen sowie der Gründung von Unternehmungen zu dienen.
  3. Absatz 3,Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz festgelegtem Aufgabenbereich die Förderung von Unternehmungen gemäß Absatz eins, zählt, wenn und insoweit die betreffenden juristischen Personen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen durchführen.
  4. Absatz 4,Förderungsmaßnahmen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit anderen als den im Paragraph 10, vorgesehenen Mitteln durchführt, werden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 635/1982

Schlagworte

Marktanpassungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069395

Alte Dokumentnummer

N5196927380L