Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
FÖRDERUNGSMASSNAHMEN
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 und der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung durch die in § 2 angeführten Maßnahmen nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen Mittel zu fördern.Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und der Paragraphen 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung durch die in Paragraph 2, angeführten Maßnahmen nach Maßgabe der in Paragraph 10, vorgesehenen Mittel zu fördern. (2)Absatz 2,Die Förderungsmaßnahmen haben der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden Unternehmungen durch Erleichterung der Finanzierung von Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen sowie der Gründung von Unternehmungen zu dienen.
(3)Absatz 3,Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz festgelegtem Aufgabenbereich die Förderung von Unternehmungen gemäß Abs. 1 zählt, wenn und insoweit die betreffenden juristischen Personen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen durchführen.Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz festgelegtem Aufgabenbereich die Förderung von Unternehmungen gemäß Absatz eins, zählt, wenn und insoweit die betreffenden juristischen Personen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen durchführen.
(4)Absatz 4,Förderungsmaßnahmen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit anderen als den im § 10 vorgesehenen Mitteln durchführt, werden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.Förderungsmaßnahmen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit anderen als den im Paragraph 10, vorgesehenen Mitteln durchführt, werden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 635/1982
Schlagworte
Marktanpassungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069395
Alte Dokumentnummer
N5196927380L