Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
FINANZRECHTLICHE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur finanziellen Bedeckung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1988 Ausgaben in der Höhe von 7 vH der Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen. Dieser Prozentsatz ist bis zum Jahre 1992 jährlich um 0,5 Prozentpunkte zu mindern, sodaß ab dem Jahre 1992 Ausgaben in der Höhe von jährlich insgesamt 5 vH der Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen sind.
(2)Absatz 2,Für die Bemessung der Höhe der Förderungsmittel nach Abs. 1 sind die Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer des dem jeweiligen Finanzjahr zweitvorangegangenen Finanzjahres zugrunde zu legen.Für die Bemessung der Höhe der Förderungsmittel nach Absatz eins, sind die Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer des dem jeweiligen Finanzjahr zweitvorangegangenen Finanzjahres zugrunde zu legen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1989
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069404
Alte Dokumentnummer
N5196927389L