Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Gewährung von Förderungen müssen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet sein.
(2)Absatz 2,In Fällen, in denen dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die Grundsätze des § 1 zur bestmöglichen Sicherung des angestrebten Erfolges notwendig oder zweckmäßig ist, sind Förderungen unter Auferlegung entsprechender Bedingungen (§ 897 ABGB.) zu gewähren.In Fällen, in denen dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die Grundsätze des Paragraph eins, zur bestmöglichen Sicherung des angestrebten Erfolges notwendig oder zweckmäßig ist, sind Förderungen unter Auferlegung entsprechender Bedingungen (Paragraph 897, ABGB.) zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069397
Alte Dokumentnummer
N5196927382L