Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Gewährung von Förderungen ist die Rückzahlung für den Fall vorzusehen, daß
der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben macht,
das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder Bedingungen durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht eingehalten werden, oder
soweit bei Gewährung der Förderung vorgesehen, Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht werden.
(2)Absatz 2,Für die Fälle des Abs. 1 ist die Rückzahlung der Förderungsmittel zuzüglich einer Verzinsung für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem 2 von Hundert über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Zinssatz vorzusehen.Für die Fälle des Absatz eins, ist die Rückzahlung der Förderungsmittel zuzüglich einer Verzinsung für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem 2 von Hundert über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Zinssatz vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069398
Alte Dokumentnummer
N5196927383L