Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.12.1969 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 453/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.12.196931.12.2018 BGBl. Nr. 453/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.12.1969BGBl. Nr. 453/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Gewährung von Förderungen ist die Rückzahlung für den Fall vorzusehen, daß
    1. Litera a
      der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben macht,
    2. Litera b
      das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
    3. Litera c
      die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder Bedingungen durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht eingehalten werden, oder
    4. Litera d
      soweit bei Gewährung der Förderung vorgesehen, Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht werden.
  2. Absatz 2,Für die Fälle des Absatz eins, ist die Rückzahlung der Förderungsmittel zuzüglich einer Verzinsung für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem 2 von Hundert über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Zinssatz vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069398

Alte Dokumentnummer

N5196927383L