Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bund hat sich zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich nicht um eine Förderung gemäß § 1 Abs. 3 handelt, der im Bundeseigentum stehenden „Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz Gesellschaft genannt, zu bedienen.Der Bund hat sich zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich nicht um eine Förderung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, handelt, der im Bundeseigentum stehenden „Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz Gesellschaft genannt, zu bedienen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck hat der Bund mit der Gesellschaft einen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere festzulegen:
die Verpflichtung der Gesellschaft, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
das Recht des Bundes, der Gesellschaft verbindliche Richtlinien (§ 7 Abs. 1) für die Gewährung von Förderungen zu geben;das Recht des Bundes, der Gesellschaft verbindliche Richtlinien (Paragraph 7, Absatz eins,) für die Gewährung von Förderungen zu geben;
die Verpflichtung der Gesellschaft, rechtswidrig, insbesondere vertragswidrig gegebene oder verwendete Förderungsmittel zurückzufordern (§ 4);die Verpflichtung der Gesellschaft, rechtswidrig, insbesondere vertragswidrig gegebene oder verwendete Förderungsmittel zurückzufordern (Paragraph 4,);
die Sicherung einer ausreichenden Aufsicht über die Gesellschaft.
(3)Absatz 3,Kommt ein Vertrag nach Abs. 2 nicht zustande, so hat der Bund unmittelbar mit den Förderungswerbern Verträge über die Gewährung von Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu schließen.Kommt ein Vertrag nach Absatz 2, nicht zustande, so hat der Bund unmittelbar mit den Förderungswerbern Verträge über die Gewährung von Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu schließen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 635/1982
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069400
Alte Dokumentnummer
N5196927385L