Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.12.1982 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 635/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.12.198231.12.2018 BGBl. Nr. 635/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1982BGBl. Nr. 635/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bund hat sich zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich nicht um eine Förderung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, handelt, der im Bundeseigentum stehenden „Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz Gesellschaft genannt, zu bedienen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck hat der Bund mit der Gesellschaft einen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere festzulegen:
    1. Litera a
      die Verpflichtung der Gesellschaft, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
    2. Litera b
      das Recht des Bundes, der Gesellschaft verbindliche Richtlinien (Paragraph 7, Absatz eins,) für die Gewährung von Förderungen zu geben;
    3. Litera c
      die Verpflichtung der Gesellschaft, rechtswidrig, insbesondere vertragswidrig gegebene oder verwendete Förderungsmittel zurückzufordern (Paragraph 4,);
    4. Litera d
      die Sicherung einer ausreichenden Aufsicht über die Gesellschaft.
  3. Absatz 3,Kommt ein Vertrag nach Absatz 2, nicht zustande, so hat der Bund unmittelbar mit den Förderungswerbern Verträge über die Gewährung von Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu schließen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 635/1982

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069400

Alte Dokumentnummer

N5196927385L