Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
20.12.1969 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 453/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 720.12.196931.12.2018 BGBl. Nr. 453/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.12.1969BGBl. Nr. 453/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat bei der Festlegung der Richtlinien (Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,) die Zielsetzungen des Paragraph eins und die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, zu berücksichtigen, für einen möglichst schwerpunktmäßigen Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel zu sorgen, sowie hinsichtlich der Gewährung von Förderungen auf die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit des zu fördernden Vorhabens Bedacht zu nehmen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der Grundsätze des Paragraph eins, festzulegen, bis zu welcher Kredithöhe im Einzelfall Förderungen gemäß Paragraph 2, Litera a, gewährt werden können.
  2. Absatz 2,Im Falle des Paragraph 6, Absatz 3, hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für seine Förderungstätigkeit nach diesem Bundesgesetz Richtlinien zu erstellen und nach ihnen vorzugehen. Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069401

Alte Dokumentnummer

N5196927386L