Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat bei der Festlegung der Richtlinien (§ 6 Abs. 2 lit. b) die Zielsetzungen des § 1 und die Grundsätze des § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen, für einen möglichst schwerpunktmäßigen Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel zu sorgen, sowie hinsichtlich der Gewährung von Förderungen auf die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit des zu fördernden Vorhabens Bedacht zu nehmen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der Grundsätze des § 1 festzulegen, bis zu welcher Kredithöhe im Einzelfall Förderungen gemäß § 2 lit. a gewährt werden können.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat bei der Festlegung der Richtlinien (Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,) die Zielsetzungen des Paragraph eins und die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, zu berücksichtigen, für einen möglichst schwerpunktmäßigen Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel zu sorgen, sowie hinsichtlich der Gewährung von Förderungen auf die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit des zu fördernden Vorhabens Bedacht zu nehmen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der Grundsätze des Paragraph eins, festzulegen, bis zu welcher Kredithöhe im Einzelfall Förderungen gemäß Paragraph 2, Litera a, gewährt werden können.
(2)Absatz 2,Im Falle des § 6 Abs. 3 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für seine Förderungstätigkeit nach diesem Bundesgesetz Richtlinien zu erstellen und nach ihnen vorzugehen. Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.Im Falle des Paragraph 6, Absatz 3, hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für seine Förderungstätigkeit nach diesem Bundesgesetz Richtlinien zu erstellen und nach ihnen vorzugehen. Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069401
Alte Dokumentnummer
N5196927386L