Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1970 bis 16.05.2000 — BGBl. Nr. 458/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197016.05.2000 BGBl. Nr. 458/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 458/1969

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Index

56/02 Verstaatlichte Banken

Text

Paragraph 10, (1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder des Staatskommissärs muß binnen einer Woche eine Sitzung des Verwaltungsrates einberufen werden.

  1. Absatz 2,Einem vom Bundesminister für Finanzen oder vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, an jeder Sitzung des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  2. Absatz 3,Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind sämtliche Mitglieder, der Staatskommissär und die Oesterreichische Nationalbank unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
  3. Absatz 4,Der Vorstand hat die Beratung der im Verwaltungsrat zur Verhandlung kommenden Gegenstände vorzubereiten. Zu diesem Zwecke ist ihm die Tagesordnung rechtzeitig bekanntzugeben. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Absatz 5,Der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Absatz 6,Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens 8 Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
  6. Absatz 7,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 8,Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und vom Staatskommissär (Stellvertreter), falls er in der Sitzung anwesend war, zu unterfertigen.

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12069416

Alte Dokumentnummer

N5196927401L