Kurztitel
Postsparkassengesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
§ 11. (1) Der Verwaltungsrat hat über folgende Angelegenheiten zu beschließen:Paragraph 11, (1) Der Verwaltungsrat hat über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
Die Festsetzung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;
Festlegung von Richtlinien für Einlagen (§ 5 Abs. 3);Festlegung von Richtlinien für Einlagen (Paragraph 5, Absatz 3,);
die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung von Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c);die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung von Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,);
Vorschläge an die Bundesregierung über den Erwerb von
Wertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank als Mitglied angehören, begeben werden (§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. g);Wertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank als Mitglied angehören, begeben werden (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,);
Bestimmung der Betragsgrenze, bis zu welcher eine Belehnung bei
der Österreichischen Postsparkasse hinterlegter Wertpapiere stattfinden darf (§ 5 Abs. 1 Z 2);der Österreichischen Postsparkasse hinterlegter Wertpapiere stattfinden darf (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,);
die Zinssätze (§ 19);die Zinssätze (Paragraph 19,);
die Geschäftsbestimmungen (§ 20);die Geschäftsbestimmungen (Paragraph 20,);
die generelle Festsetzung der Entgelte für Dienstleistungen
(§ 21);(Paragraph 21,);
Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (§ 5 Abs. 1 Z 5)Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,)
auf Grund von Berichten oder Anträgen des Ausschusses für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (§ 12);auf Grund von Berichten oder Anträgen des Ausschusses für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (Paragraph 12,);
sonstige Angelegenheiten, die im Einzelfall vom Vorstand dem Verwaltungsrat vorgelegt werden;
über Maßnahmen zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere durch Einholung aller erforderlichen Auskünfte und Berichte;
die Genehmigung des jährlichen Jahresabschlusses und des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr;
die Bestellung von zwei Bankprüfern;
Veräußerungen von Liegenschaften der Österreichischen
Postsparkasse und Erwerb von Liegenschaften;
über die Zuweisung an die besondere Rücklage und deren
Verwendung (§ 13).Verwendung (Paragraph 13,).
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 11, BGBl. Nr. 532/1993);Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,); dauernde Beteiligungen an anderen Unternehmungen (§ 5 Abs. 1 Z 4);dauernde Beteiligungen an anderen Unternehmungen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,);
der Erwerb von Forderungen aus Partizipations- und Ergänzungskapital.
(2)Absatz 2,Werden Vorschläge des Vorstandes in den der Entscheidung des Verwaltungsrates vorbehaltenen Angelegenheiten abgelehnt oder abgeändert, so kann der Vorstand, wenn er auf seinen Vorschlägen beharrt, im Wege des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung einholen. Das gleiche Recht steht dem Vorstand zu, wenn der Verwaltungsrat initiativ Beschlüsse faßt, gegen die der Vorstand Bedenken hegt.
(3)Absatz 3,Wird die Beantwortung einer in einer Sitzung des Verwaltungsrates gestellten Anfrage eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vom Vorstand verweigert, so steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, im Wege des Staatskommissärs die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen über die Beantwortung der Anfrage anzurufen.
(4)Absatz 4,Der Vorstand hat die Geschäftsbestimmungen und deren jeweilige Änderung, ferner den im Abs. 1 Z 5 vorgesehenen Beschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Diese Geschäftsbestimmungen (Änderungen) treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.Der Vorstand hat die Geschäftsbestimmungen und deren jeweilige Änderung, ferner den im Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehenen Beschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Diese Geschäftsbestimmungen (Änderungen) treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(5)Absatz 5,Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Verwaltungsrates vorbehalten sind, eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese Verfügung auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes getroffen werden. Solche Vorstandsbeschlüsse sind dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.