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§ 11

Fassungen
01.01.1994 bis 16.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199416.05.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Index

56/02 Verstaatlichte Banken

Text

Paragraph 11, (1) Der Verwaltungsrat hat über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

  1. Ziffer eins
    Die Festsetzung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;
  2. Ziffer 2
    Festlegung von Richtlinien für Einlagen (Paragraph 5, Absatz 3,);
  3. Ziffer 3
    die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung von Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,);
  4. Ziffer 4
    Vorschläge an die Bundesregierung über den Erwerb von
Wertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank als Mitglied angehören, begeben werden (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,);
  1. Ziffer 5
    Bestimmung der Betragsgrenze, bis zu welcher eine Belehnung bei
der Österreichischen Postsparkasse hinterlegter Wertpapiere stattfinden darf (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,);
  1. Ziffer 6
    die Zinssätze (Paragraph 19,);
  2. Ziffer 7
    die Geschäftsbestimmungen (Paragraph 20,);
  3. Ziffer 8
    die generelle Festsetzung der Entgelte für Dienstleistungen
(Paragraph 21,);
  1. Ziffer 9
    Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,)
auf Grund von Berichten oder Anträgen des Ausschusses für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (Paragraph 12,);
  1. Ziffer 10
    sonstige Angelegenheiten, die im Einzelfall vom Vorstand dem Verwaltungsrat vorgelegt werden;
  2. Ziffer 11
    über Maßnahmen zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere durch Einholung aller erforderlichen Auskünfte und Berichte;
  3. Ziffer 12
    die Genehmigung des jährlichen Jahresabschlusses und des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr;
  4. Ziffer 13
    die Bestellung von zwei Bankprüfern;
  5. Ziffer 14
    Veräußerungen von Liegenschaften der Österreichischen
Postsparkasse und Erwerb von Liegenschaften;
  1. Ziffer 15
    über die Zuweisung an die besondere Rücklage und deren
Verwendung (Paragraph 13,).
  1. Ziffer 16
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,);
  2. Ziffer 17
    dauernde Beteiligungen an anderen Unternehmungen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,);
  3. Ziffer 18
    der Erwerb von Forderungen aus Partizipations- und Ergänzungskapital.
  1. Absatz 2,Werden Vorschläge des Vorstandes in den der Entscheidung des Verwaltungsrates vorbehaltenen Angelegenheiten abgelehnt oder abgeändert, so kann der Vorstand, wenn er auf seinen Vorschlägen beharrt, im Wege des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung einholen. Das gleiche Recht steht dem Vorstand zu, wenn der Verwaltungsrat initiativ Beschlüsse faßt, gegen die der Vorstand Bedenken hegt.
  2. Absatz 3,Wird die Beantwortung einer in einer Sitzung des Verwaltungsrates gestellten Anfrage eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vom Vorstand verweigert, so steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, im Wege des Staatskommissärs die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen über die Beantwortung der Anfrage anzurufen.
  3. Absatz 4,Der Vorstand hat die Geschäftsbestimmungen und deren jeweilige Änderung, ferner den im Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehenen Beschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Diese Geschäftsbestimmungen (Änderungen) treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 5,Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Verwaltungsrates vorbehalten sind, eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese Verfügung auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes getroffen werden. Solche Vorstandsbeschlüsse sind dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

Schlagworte

Partizipationskapital

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12069417

alte Dokumentnummer

N5196927402L