Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1994 bis 16.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199416.05.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Index

56/02 Verstaatlichte Banken

Text

Paragraph 12, (1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse müssen so zusammengesetzt sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Verwaltungsräte entsenden. Der innerhalb des Verwaltungsrates unmittelbar nach dessen Zusammentritt zu bildende Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,) ist wie folgt zusammenzusetzen:

Je zwei Verwaltungsräte, die von der Bundesregierung, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet wurden. Dem Ausschuß gehören mit beratender Stimme der Vorstand und, falls sie es wünscht, ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Staatskommissär oder einer seiner Stellvertreter an.

  1. Absatz 2,Der Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld hat für die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Tätigkeit der Österreichischen Postsparkasse unter Bedachtnahme auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung und die der Oesterreichischen Nationalbank auf dem Gebiete der Währungs- und Kreditpolitik zufallenden Aufgaben (Paragraph 3, Absatz 3,) durch den Entwurf von Richtlinien und von Weisungen an den Vorstand die Grundlagen zu schaffen. Zur Vorbereitung für die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehenen Maßnahmen hat er insbesondere Untersuchungen über die Lage und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes anzustellen.
  2. Absatz 3,Der Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und teilt sie unverzüglich in Form von Berichten oder Anträgen dem Verwaltungsrat mit, der über diese Berichte oder Anträge zu befinden hat.
  3. Absatz 4,Die Österreichische Postsparkasse hat jährlich einen Bericht über die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluß der Berichte und Anträge des Ausschusses für die Mitwirkung an der Staatsschuld gemäß Absatz 2, zu erstatten, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat.

Schlagworte

Geldpolitik, Währungspolitik, Geldmarkt

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12069418

alte Dokumentnummer

N5196927403L