Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Postsparkassengesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
§ 13. (1) Vom Jahreserträgnis der Österreichischen Postsparkasse kann ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis ein Betrag bis zu 1 v. H. der im Voranschlag des Österreichischen Postsparkassenamtes ausgewiesenen Aktivitätsbezüge einer besonderen Rücklage für betriebliche Sozialleistungen der Österreichischen Postsparkasse zugeführt werden.Paragraph 13, (1) Vom Jahreserträgnis der Österreichischen Postsparkasse kann ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis ein Betrag bis zu 1 v. H. der im Voranschlag des Österreichischen Postsparkassenamtes ausgewiesenen Aktivitätsbezüge einer besonderen Rücklage für betriebliche Sozialleistungen der Österreichischen Postsparkasse zugeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Höhe des gemäß Abs. 1 zuzuweisenden Betrages und die Richtlinien für die Verwendung der besonderen Rücklagen hat der Verwaltungsrat zu beschließen.Die Höhe des gemäß Absatz eins, zuzuweisenden Betrages und die Richtlinien für die Verwendung der besonderen Rücklagen hat der Verwaltungsrat zu beschließen.
Dokumentnummer
NOR12069419
Alte Dokumentnummer
N5196927404L