Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Postsparkassengesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
§ 16. (1) Daneben ist die Österreichische Postsparkasse auch berechtigt, Sparurkunden auszugeben, die auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lauten können.Paragraph 16, (1) Daneben ist die Österreichische Postsparkasse auch berechtigt, Sparurkunden auszugeben, die auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lauten können.
(2)Absatz 2,Geht eine solche Sparurkunde verloren, so hat der Verlustträger dies der Österreichischen Postsparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Kraftloserklärung hat nach den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.Geht eine solche Sparurkunde verloren, so hat der Verlustträger dies der Österreichischen Postsparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Kraftloserklärung hat nach den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12069422
alte Dokumentnummer
N5196927407L