Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Postsparkassengesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Rechnungslegung
§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Österreichischen Postsparkasse ist das Kalenderjahr. Die Veröffentlichungen gemäß § 65 BWG haben jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Für die Rechnungslegung der Österreichischen Postsparkasse sind die für Banken (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) in der Rechtsform von Aktiengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden. Die sonst nach den aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften dem Aufsichtsrat zukommenden Agenden sind bei der Österreichischen Postsparkasse durch den Verwaltungsrat wahrzunehmen. Als Bankprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen. Die Gebarung der Österreichischen Postsparkasse unterliegt überdies der Kontrolle des Rechnungshofes.Paragraph 23, (1) Das Geschäftsjahr der Österreichischen Postsparkasse ist das Kalenderjahr. Die Veröffentlichungen gemäß Paragraph 65, BWG haben jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Für die Rechnungslegung der Österreichischen Postsparkasse sind die für Banken Anmerkung, jetzt: Kreditinstitut) in der Rechtsform von Aktiengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden. Die sonst nach den aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften dem Aufsichtsrat zukommenden Agenden sind bei der Österreichischen Postsparkasse durch den Verwaltungsrat wahrzunehmen. Als Bankprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen. Die Gebarung der Österreichischen Postsparkasse unterliegt überdies der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2)Absatz 2,Der bilanzmäßige Reingewinn ist mit 50 vH dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen. Der verbleibende Reingewinn ist nach Bedienung des Partizipationskapitals und des Ergänzungskapitals an den Bund abzuführen. Falls durch ein Bundesfinanzgesetz ein Teil des abgeführten Reingewinnes der Österreichischen Postsparkasse zugewiesen wird, ist dieser Betrag dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: In Art. X Z 16, BGBl. Nr. 532/1993, wurde
fälschlicherweise der Begriff „Bank” verwendet (vgl. Art. I § 104,
BGBl. Nr. 532/1993).
Dokumentnummer
NOR12069429
Alte Dokumentnummer
N5196927414L