Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1994 bis 16.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.199416.05.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Index

56/02 Verstaatlichte Banken

Text

ABSCHNITT römisch vier

Rechnungslegung

Paragraph 23, (1) Das Geschäftsjahr der Österreichischen Postsparkasse ist das Kalenderjahr. Die Veröffentlichungen gemäß Paragraph 65, BWG haben jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Für die Rechnungslegung der Österreichischen Postsparkasse sind die für Banken Anmerkung, jetzt: Kreditinstitut) in der Rechtsform von Aktiengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden. Die sonst nach den aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften dem Aufsichtsrat zukommenden Agenden sind bei der Österreichischen Postsparkasse durch den Verwaltungsrat wahrzunehmen. Als Bankprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen. Die Gebarung der Österreichischen Postsparkasse unterliegt überdies der Kontrolle des Rechnungshofes.

  1. Absatz 2,Der bilanzmäßige Reingewinn ist mit 50 vH dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen. Der verbleibende Reingewinn ist nach Bedienung des Partizipationskapitals und des Ergänzungskapitals an den Bund abzuführen. Falls durch ein Bundesfinanzgesetz ein Teil des abgeführten Reingewinnes der Österreichischen Postsparkasse zugewiesen wird, ist dieser Betrag dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: In Art. X Z 16, BGBl. Nr. 532/1993, wurde
fälschlicherweise der Begriff „Bank” verwendet (vgl. Art. I § 104,
BGBl. Nr. 532/1993).

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12069429

Alte Dokumentnummer

N5196927414L