Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1970 bis 16.05.2000 — BGBl. Nr. 458/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197016.05.2000 BGBl. Nr. 458/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 458/1969

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000

Index

56/02 Verstaatlichte Banken

Text

Paragraph 3, (1) Die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Sie hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Bedachtnahme auf Absatz 2, fruchtbringend zu verwenden.

  1. Absatz 2,Die Österreichische Postsparkasse hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel so anzulegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft im Postscheckverkehr und Postsparverkehr gewährleistet ist.
  2. Absatz 3,Bei der Führung der Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse ist auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen und die Oesterreichische Nationalbank bei der Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf dem Gebiete der Währungs- und Kreditpolitik zu unterstützen; hingegen steht weder dem Bundesminister für Finanzen noch dem von ihm entsendeten Staatskommissär (Paragraph 4,) eine Einflußnahme auf die einzelnen Geschäftsabschlüsse der Österreichischen Postsparkasse zu, soweit diese den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und der Geschäftsordnung entsprechen.

Schlagworte

Geldpolitik, Währungspolitik

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12069409

alte Dokumentnummer

N5196927394L