Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
AUA-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 335/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, zur Anschaffung von neuen Flugzeugen samt dazugehörigen Fluginstrumenten und Ersatzteilen im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder in Form von Garantien zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, zur Anschaffung von neuen Flugzeugen samt dazugehörigen Fluginstrumenten und Ersatzteilen im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder in Form von Garantien zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 800 Millionen Schilling an Kapital und 1 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das 2 1/2fache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das 2 1/2fache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatzes) (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös)
( der Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 x (Zinsfuß + -------------------------------------)
( mittlere Laufzeit )
------------------------------------------------------
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das 2 1/2fache des arithmetischen Mittels aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera d, nicht mehr als das 2 1/2fache des arithmetischen Mittels aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 548/1982.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1982,.)
(3)Absatz 3,Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Zuzählungsverluste und sonstige mit der Kreditgewährung anfallende Kosten vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Absatz 2, Litera d und e sind die Zuzählungsverluste und sonstige mit der Kreditgewährung anfallende Kosten vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Litera d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
(5)Absatz 5,Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.Wird die Haftung des Bundes gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, die gemäß Abs. 1 bis 5 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, die gemäß Absatz eins bis 5 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Absatz 2, Litera c, festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, anstelle der gemäß Abs. 1 bis 6 übernommenen Haftungen im Falle der Konvertierung der ihnen zugrundeliegenden Kreditoperationen Haftungen für die neuen Kreditoperationen zu übernehmen, wennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, anstelle der gemäß Absatz eins bis 6 übernommenen Haftungen im Falle der Konvertierung der ihnen zugrundeliegenden Kreditoperationen Haftungen für die neuen Kreditoperationen zu übernehmen, wenn
die Konvertierung zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt oder der Verminderung des Währungsrisikos dient,
die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag des aushaftenden Darlehens oder sonstigen Kredites, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt,
durch die Konvertierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit der zu konvertierenden Kreditoperation um nicht mehr als 7 Jahre überschritten wird und die sich sodann ergebende Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten der alten und der neuen Kreditoperation) 25 Jahre nicht übersteigt und
im übrigen den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, d und e sowie der Abs. 3 bis 5 entsprochen wird.im übrigen den Bestimmungen des Absatz 2, Litera a, d und e sowie der Absatz 3 bis 5 entsprochen wird.
Eine Konvertierung liegt auch dann vor, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt. In den Konvertierungsverträgen ist ausdrücklich festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös der neuen Kreditoperation konvertiert werden soll. Die Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesminister für Finanzen nachzuweisen.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar.
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
BGBl. Nr. 184/1955, Inland
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012
Dokumentnummer
NOR12069459
Alte Dokumentnummer
N5197025515L