Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 335/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 6Artikel 3, Paragraph 6
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 1 ergebenden Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1970 neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz „1/54837 - AUA-Schuld“ zu verrechnen, wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes um 22,755.000 Schilling genehmigt wird.Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, ergebenden Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1970 neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz „1/54837 - AUA-Schuld“ zu verrechnen, wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes um 22,755.000 Schilling genehmigt wird.
(2)Absatz 2,Die Bedeckung der im Abs. 1 genehmigten Überschreitung ist bei folgenden Ansätzen durch Ausgabenrückstellungen sicherzustellen:Die Bedeckung der im Absatz eins, genehmigten Überschreitung ist bei folgenden Ansätzen durch Ausgabenrückstellungen sicherzustellen:
in Schilling
1/50008 Aufwandskredite ................................ 300.000
1/54022 Entschädigung für verstaatlichte Unternehmungen 3,800.000
1/54255 Bundesdarlehen, sonstige Unternehmungen ........ 2,355.000
1/54303 Beitragsleistungen für Miteigentumsanteile,
Flughafenbetriebsgesellschaften ................ 7,600.000
1/54707 Haftungsübernahmen des Bundes, Zahlungen
aus Finanzhaftungen ............................ 8,700.000
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Summe ......... 22,755.000