Rechtstracker.at

Art. 1 § 1 EFG 1969

Fassungen
13.01.1970 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 19/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 113.01.197031.12.2018 BGBl. Nr. 19/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsförderungsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.01.1970BGBl. Nr. 19/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EFG 1969

Index

58/05 Förderungen

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1970 bis 1979 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung an die steuerfreie Rücklage darf 40 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Absatz eins,) verbleibenden Gewinn zu berechnen.
  3. Absatz 3,Die Begünstigung gemäß Absatz eins, kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268, ermitteln und im selben Wirtschaftsjahr keine Investitionsrücklage im Sinne des Paragraph 6 d, des genannten Gesetzes bilden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006284

Dokumentnummer

NOR12069444

Alte Dokumentnummer

N5197025407L