Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 297/1975.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1975,.
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2)Absatz 2,Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(3)Absatz 3,Für die Bauzeit sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1975
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069452
Alte Dokumentnummer
N5197025415L