Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Wird ein nach Art. I § 2 Abs. 1 lit. a für zweckmäßig erklärtes Kernkraftwerk errichtet und erfolgt die Finanzierung des Kraftwerkbaues gänzlich oder teilweise im Wege der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, können die der Finanzierung des Kernkraftwerkes dienenden Beteiligungen auf einen Teilwert von 60 v. H. der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die Abschreibung ist indirekt vorzunehmen und hat gleichmäßig verteilt auf die ersten vier Jahre nach Erwerb der Beteiligung zu erfolgen. Die Abschreibung der Beteiligung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und als Wertberichtigung im Sinne dieses Gesetzes zu bezeichnen. Voraussetzung ist, daß die sich beteiligenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen die Verpflichtung eingehen, eine ihrem im Rahmen der Beteiligung geleisteten Finanzierungsanteil entsprechende Strommenge aus dem Kernkraftwerk gegen Ersatz der Selbstkosten zu beziehen. Die Selbstkosten sind in der Weise zu errechnen, daß die Summe der buchmäßigen Aufwendungen für die insgesamt erzeugte Strommenge einschließlich der Abschreibungen für das Anlagevermögen um die außerordentlichen Erträge, die aus der Auflösung sämtlicher im Zusammenhang mit Baukostenzuschüssen (Abs. 2) gebildeten Rückstellungen entstehen, gekürzt wird.Wird ein nach Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, für zweckmäßig erklärtes Kernkraftwerk errichtet und erfolgt die Finanzierung des Kraftwerkbaues gänzlich oder teilweise im Wege der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, können die der Finanzierung des Kernkraftwerkes dienenden Beteiligungen auf einen Teilwert von 60 v. H. der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die Abschreibung ist indirekt vorzunehmen und hat gleichmäßig verteilt auf die ersten vier Jahre nach Erwerb der Beteiligung zu erfolgen. Die Abschreibung der Beteiligung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und als Wertberichtigung im Sinne dieses Gesetzes zu bezeichnen. Voraussetzung ist, daß die sich beteiligenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen die Verpflichtung eingehen, eine ihrem im Rahmen der Beteiligung geleisteten Finanzierungsanteil entsprechende Strommenge aus dem Kernkraftwerk gegen Ersatz der Selbstkosten zu beziehen. Die Selbstkosten sind in der Weise zu errechnen, daß die Summe der buchmäßigen Aufwendungen für die insgesamt erzeugte Strommenge einschließlich der Abschreibungen für das Anlagevermögen um die außerordentlichen Erträge, die aus der Auflösung sämtlicher im Zusammenhang mit Baukostenzuschüssen (Absatz 2,) gebildeten Rückstellungen entstehen, gekürzt wird.
(2)Absatz 2,Werden zur Finanzierung des Kernkraftwerkes von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse geleistet, so können diese bei den gewährenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes 1967 gleichmäßig auf das Anschaffungsjahr und die folgenden neun Jahre verteilt abgeschrieben werden; die Bestimmungen des Abs. 1 über die Stromabnahmeverpflichtung gelten sinngemäß.Werden zur Finanzierung des Kernkraftwerkes von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse geleistet, so können diese bei den gewährenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen gemäß Paragraph 7, des Einkommensteuergesetzes 1967 gleichmäßig auf das Anschaffungsjahr und die folgenden neun Jahre verteilt abgeschrieben werden; die Bestimmungen des Absatz eins, über die Stromabnahmeverpflichtung gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069454
Alte Dokumentnummer
N5197025417L