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Art. 21

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 357/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 21

Der Vorsitzende, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die als Schlichter, Schiedsrichter oder Mitglieder eines in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehenen Ausschusses tätigen Personen sowie die Bediensteten des Sekretariats

  1. Litera a
    sind wegen der von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der Gerichtsbarkeit befreit, falls nicht das Zentrum diese Immunität aufhebt;
  2. Litera b
    genießen, falls sie nicht Angehörige des Staates sind, in dem sie ihre amtliche Tätigkeit ausüben, dieselben Befreiungen auf dem Gebiet der Einwanderung, der Ausländermeldepflicht, der Wehrpflicht und der Pflicht zu ähnlichen Leistungen sowie dieselben Erleichterungen im Devisen- und Reiseverkehrs, wie sie von den Vertragsstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Vertragsstaaten gewährt werden.

Schlagworte

Devisenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005572