Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 357/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ABSCHNITT 2
Bildung der Vergleichskommission

Artikel 29

  1. Absatz eins,Die Vergleichskommission (im folgenden als Kommission bezeichnet) wird so bald wie möglich nach der gemäß Artikel 28 erfolgten Registrierung des Antrages gebildet.
    1. Absatz 2,, Litera a
      Die Kommission besteht aus einem Einzelschlichter oder einer ungeraden Anzahl von Schlichtern, die entsprechend der Vereinbarung der Parteien ernannt werden.
    2. Litera b
      Können die Parteien sich nicht über die Anzahl der Schlichter und die Art ihrer Ernennung einigen, so besteht die Kommission aus drei Schlichtern, wobei jede Partei einen Schlichter ernennt und der dritte, der den Vorsitz in der Kommission führt, in gegenseitigem Einvernehmen von den Parteien ernannt wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005580