Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1971Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ABSCHNITT 2
Bildung des Gerichts
Artikel 37
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht (im folgenden als Gericht bezeichnet) wird so bald wie möglich nach der gemäß Artikel 36 erfolgten Registrierung des Antrags gebildet.
(2) a)Absatz 2,, Litera a
Das Gericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter oder einer ungeraden Anzahl von Schiedsrichtern, die entsprechend der Vereinbarung der Parteien ernannt werden.
Können die Parteien sich nicht über die Anzahl der Schiedsrichter und die Art ihrer Ernennung einigen, so besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, wobei jede Partei einen Schiedsrichter ernennt und der dritte, der den Vorsitz im Gericht führt, im gegenseitigen Einvernehmen von den Parteien ernannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005588