Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1971Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ABSCHNITT 4
Der Schiedsspruch
Artikel 48
(1)Absatz eins,Das Gericht entscheidet alle Fragen mit Stimmenmehrheit aller seiner Mitglieder.
(2)Absatz 2,Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von den Mitgliedern des Gerichts zu unterzeichnen, die für ihn gestimmt haben.
(3)Absatz 3,Der Schiedsspruch hat alle dem Gericht vorgelegten Fragen zu behandeln und ist zu begründen.
(4)Absatz 4,Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Schiedsspruch seine – der Auffassung der Mehrheit zustimmende oder davon abweichende – eigene Meinung oder nur die Feststellung seiner abweichenden Meinung beifügen.
(5)Absatz 5,Das Zentrum veröffentlicht den Schiedsspruch nur mit Zustimmung der Parteien.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005599