Rechtstracker.at

Art. 60

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 60 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 357/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 60

  1. Absatz eins,Die Kommissionen und Gerichte setzen innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen und nach Konsultierung des Generalsekretärs die Honorare und die zu erstattenden Kosten ihrer Mitglieder fest.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien im Einvernehmen mit der Kommission oder dem Gericht die Honorare und die zu erstattenden Kosten der Mitglieder im voraus festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005611