Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1971Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 65Artikel 65
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
KAPITEL IXKAPITEL römisch neun
ÄNDERUNGEN
Artikel 65
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag ist dem Generalsekretär spätestens 90 Tage vor der Tagung des Verwaltungsrats, auf welcher der Vorschlag geprüft werden soll, mitzuteilen und ist von ihm unverzüglich allen Mitgliedern des Verwaltungsrats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005616