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Art. 70

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 70 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 70

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 357/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 70

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete Anwendung, die ein Vertragsstaat völkerrechtlich vertritt, mit Ausnahme derjenigen, die der betreffende Staat bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung oder später durch eine an die Verwahrstelle dieses Übereinkommens gerichtete Notifikation ausnimmt.

Ö: Artikel 70

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist, Anwendung mit Ausnahme jener, die von einem solchen Staat durch schriftliche Verständigung des Depositars dieses Übereinkommens entweder im Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005621