Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1971Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 75
Der Depositar notifiziert allen unterzeichneten Staaten
die Unterzeichnungen nach Artikel 67,
die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach Artikel 73,
den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 68,
die Ausnahmen von der räumlichen Anwendung nach Artikel 70,
den Tag des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 66,
die Kündigungen nach Artikel 71.
GESCHEHEN zu Washington in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt bleibt, welche durch ihre nachstehende Unterschrift angezeigt hat, daß sie die ihr in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben annimmt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005626