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Art. 75

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 75 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 75

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 357/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 75

Der Depositar notifiziert allen unterzeichneten Staaten

  1. Litera a
    die Unterzeichnungen nach Artikel 67,
  2. Litera b
    die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach Artikel 73,
  3. Litera c
    den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 68,
  4. Litera d
    die Ausnahmen von der räumlichen Anwendung nach Artikel 70,
  5. Litera e
    den Tag des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 66,
  6. Litera f
    die Kündigungen nach Artikel 71.

GESCHEHEN zu Washington in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt bleibt, welche durch ihre nachstehende Unterschrift angezeigt hat, daß sie die ihr in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben annimmt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005626