Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1971Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander auf dem Gebiete der Zölle, der Zollformalitäten sowie der Eingangsabgaben beim Export und Import von Waren mit Ursprung im Gebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile die Meistbegünstigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie aller im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen sonstigen Vereinbarungen.
Die Vertragschließenden Teile stimmen dementsprechend überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die einer der Vertragschließenden Teile gewährt oder gewähren wird
angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien und präferenziellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
dritten Staaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen der andere Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069464
Alte Dokumentnummer
N5197110132I