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Art. 2

Fassungen
ab 31.10.1971 — BGBl. Nr. 398/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute31.10.1971 BGBl. Nr. 398/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1971,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.10.1971BGBl. Nr. 398/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch zwei

  1. Ziffer eins
    Die Vertragschließenden Teile gewähren einander auf dem Gebiete der Zölle, der Zollformalitäten sowie der Eingangsabgaben beim Export und Import von Waren mit Ursprung im Gebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile die Meistbegünstigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie aller im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen sonstigen Vereinbarungen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragschließenden Teile stimmen dementsprechend überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die einer der Vertragschließenden Teile gewährt oder gewähren wird
    1. Litera a
      angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
    2. Litera b
      den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien und präferenziellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
    3. Litera c
      dritten Staaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen der andere Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.

Schlagworte

Zollabkommen


Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006287

Dokumentnummer

NOR12069464

Alte Dokumentnummer

N5197110132I