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Anl. 10

Fassungen
01.07.1979 bis 31.05.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1001.07.197931.05.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                         Anlage 10

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

              für den Lehrberuf Maler und Anstreicher

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Geräte

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     Kenntnis der verwendeten Werkstoffe, ihrer Eigenschaften,

        Unterscheidungsmerkmale und Verwendungsmöglichkeiten

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Reinigen, Abwaschen,  !          -           !          -

Abscheren             !                      !

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          -           ! Abbeizen, Abbrennen  !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Kitten                ! Kitten               ! Kitten

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Imprägnieren          ! Imprägnieren         ! Imprägnieren

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          -           ! Einschlägige Isolierarbeiten

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Schleifen             ! Schleifen            ! Schleifen

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Entrosten             ! Entrosten            ! Entrosten

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          -           ! Neutralisieren       ! Neutralisieren

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Grundieren            ! Grundieren           ! Grundieren

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          -           ! Phosphatieren        ! Phosphatieren

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          -           ! Verputzen, Spachteln, Glätten

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          -           !          -           ! Kleben, Armieren

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Streichen, Spritzen,  ! Streichen, Spritzen, Rollen, Tauchen, Fluten

Rollen                !

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          -           !          -           ! Einbetten, Gießen

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          -           ! Beschichten, Versiegeln, Polieren

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          -           ! Zubereiten und Mischen gebrauchsfertiger

                      ! Materialien

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          -           !          -           ! Kenntnis jener Tech-

                      !                      ! niken, Systeme und

                      !                      ! Applikationsverfah-

                      !                      ! ren, soweit sie dem

                      !                      ! Schutz, Schmücken,

                      !                      ! Veredeln und Kenn-

                      !                      ! zeichnen von

                      !                      ! Oberflächen dienen

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          -           ! Aufstellen der erforderlichen Gerüste

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          -           ! Fachzeichnen         ! Fachzeichnen

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          -           !          -           ! Ausmaßrechnen

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

     1 fachlich einschlägig ausgebildete Person          2 Lehrlinge

     2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        2 Lehrlinge

     3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        3 Lehrlinge

     4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        4 Lehrlinge

5 -  7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        5 Lehrlinge

8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        6 Lehrlinge

auf je weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                              je 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder, auf je 2 weitere Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Techniken, Applikationsverfahren, Kennzeichnen

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006288

Dokumentnummer

NOR12072350

Alte Dokumentnummer

N51979133860