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Anl. 16

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1601.07.198030.06.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sechzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,.

Text

                                                         Anlage 16

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                     für den Lehrberuf Zimmerer

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu           ! Handhaben und

verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen,       ! Instandhalten der zu

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe             ! verwendenden Werk-

                                             ! zeuge, Maschinen,

                                             ! Vorrichtungen,

                                             ! Einrichtungen und

                                             ! Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

                      Verwendungsmöglichkeiten

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Einfaches maßstäb-    ! Einfaches maßstäbliches Zeichnen und

liches Zeichnen       ! Skizzieren

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          -           ! Lesen von Plänen und von Werkzeichnungen

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Lagern, Pflegen und Auswählen der Hölzer     !          -

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        Messen, Anreißen, Aufreißen und Zurichten der Hölzer

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          -           ! Zinken, Bohren, Dübeln, Schrauben, Graten,

                      ! Fasen, Abrichten, Leimen

----------------------!---------------------------------------------

Sägen, Behauen,       !          -           !          -

Stemmen, Schlitzen,   !                      !

Zapfenschneiden,      !                      !

Nageln, Hobeln        !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Verlegen und Ver-    !          -

                      ! arbeiten von Leicht- !

                      ! bauplatten           !

----------------------!---------------------------------------------

Herstellen von Werk-  ! Aufschnüren, Abbinden und Bezeichnen der

stoffverbindungen     ! Hölzer, Herstellen von Werkstoffverbindungen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Verbindungsmittel wie Dübel und

                      ! Laschen in Holz und Metall und Anordnen der

                      ! nötigen Verankerungen

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          -           !          -           ! Aufreißen von Stie-

                      !                      ! gen, Krümmlingen und

                      !                      ! Lehrbögen, Aufstellen

                      !                      ! von Gerüsten, Abstei-

                      !                      ! fungen und Schalungen

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          -           !          -           ! Einfaches Schweißen

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          -           !          -           ! Vorrichten von

                      !                      ! Schindeln und

                      !                      ! Durchführen von

                      !                      ! Schindeldeckungen

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          -           !          -           ! Austragen von Graten,

                      !                      ! Kehlen und Schiftern

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          -           !          -           ! Arbeiten an einschlä-

                      !                      ! gigen Holzbe-

                      !                      ! arbeitungsmaschinen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Ausfüllen der Ausmaß- und

                      ! Arbeitsbestätigungen sowie Feststellen des

                      ! Materialbedarfes

--------------------------------------------------------------------

Einschlägige Holzschutz- und Isolierungs-    !          -

arbeiten                                     !

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildeten Person

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 6 bis 9 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder und auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkzeug, Werkstoff, maßstäblich, verarbeiten, Leichtbauplatten, Werkstoffverbindung, Stiegen, Absteifungen, einschlägig, Holzbearbeitungsmaschinen, Ausmaßbestätigung, Arbeitsbestätigung, Holzschutzarbeiten, Isolierungsarbeiten

Gesetzesnummer

10006288

Dokumentnummer

NOR12072626

Alte Dokumentnummer

N51980133930