Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.197930.06.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 375/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 375/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                          Anlage 1

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                   für den Lehrberuf Buchhändler

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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Einführung in die Auf-!          -           !          -

gaben und Einrichtun- !                      !

gen des Lehrbetriebes !                      !

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der Literatur- und Kulturgeschichte bis zur

                             Gegenwart

--------------------------------------------------------------------

         Grundkenntnisse der Systematik der Wissenschaften

--------------------------------------------------------------------

          Kenntnis in den Sachgebieten des Warenangebotes

--------------------------------------------------------------------

     Kenntnis der wichtigsten Verlage, ihrer Programme und der

                          Vertriebsformen

--------------------------------------------------------------------

    Anwenden der wichtigsten Bibliographien und Nachschlagwerke

--------------------------------------------------------------------

                    Lagerhaltung und Warenpflege

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse des

                      !                      ! Wareneinkaufs

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Warenübernahme       ! Warenübernahme

----------------------!----------------------!----------------------

Inventur              ! Inventur             ! Inventur

--------------------------------------------------------------------

     Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch, Beratung)

--------------------------------------------------------------------

Ausstellen von Kassazetteln und Rechnungen   ! Verkaufsabrechnung

                                             ! (bar oder unbar)

---------------------------------------------!----------------------

Ausfolgung der Ware   ! Ausfolgung der Ware  ! Ausfolgung der Ware

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Preisbildung, Kosten

                      !                      ! und Kalkulation

--------------------------------------------------------------------

                    Verhalten bei Reklamationen

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           Einschlägige einfache Schriftverkehrsarbeiten

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      Kenntnis und Anwenden der einschlägigen Werbemittel und

                         Werbemöglichkeiten

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                     Handhaben der Kundenkartei

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Mitarbeit beim

                                               Zusammenstellen von

                      !                      ! Fachlisten

---------------------------------------------!----------------------

Mitarbeit beim Führen einschlägiger Zeit-    ! Führen einschlägiger

schriften- und Fortsetzungskarteien          ! Zeitschriften- und

                                             ! Fortsetzungskarteien

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                Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen

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Grundkenntnisse des   ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr

Zahlungsverkehrs      !

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          -           ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens

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          -           ! Grundkenntnisse der Buchführung

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            Kenntnis der Organisationen des Buchhandels

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    Die Verkehrs- und Verkaufsordnung in der betriebspraktischen

                             Anwendung

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Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere

     des Urheber- und Verlagsrechts sowie der verkaufsbezogenen

                      rechtlichen Bestimmungen

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          -           ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und

                      ! Gewerberechtes in der betriebspraktischen

                      ! Anwendung

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

jeweiligen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

      1 fachlich einschlägig ausgebildete Person         1 Lehrling

2 -  3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

      4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

5 -  6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

7 -  8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       5 Lehrlinge

9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       6 Lehrlinge

13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       7 Lehrlinge

17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       8 Lehrlinge

24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       9 Lehrlinge

über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%

derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler Anmerkung, aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,), Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Kunsthändler Anmerkung, aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,) und Musikalienhändler Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Aufgaben, Einrichtungen, Literaturgeschichte, Verkehrsordnung, Zeitschriftenkarteien, Urheberrecht, Handelsrecht, Steuerrecht, Buchhändler

Gesetzesnummer

10006288

Dokumentnummer

NOR12072342

Alte Dokumentnummer

N51979133770