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Anl. 3

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.07.197930.06.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 376/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 376/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                          Anlage 3

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                   für den Lehrberuf Bürokaufmann

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Einführung in die Auf-!          -           !          -

gaben und Einrichtun- !                      !

gen des Lehrbetriebes !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Kaufmännisches        ! Kaufmännisches       ! Kaufmännisches

Rechnen               ! Rechnen              ! Rechnen

--------------------------------------------------------------------

           Arbeiten beim Anlegen und Führen von Karteien

--------------------------------------------------------------------

Posteingang und       !          -           !          -

Postversand           !                      !

--------------------------------------------------------------------

                Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Schreiben von Schriftstücken mit

                      ! Schreibmaschine

                      !---------------------------------------------

                      ! nach Vorlage         ! nach Diktat und nach

                      !                      ! allgemeinen Angaben

----------------------!----------------------!----------------------

Einfache Fakturier-   ! Fakturieren          ! Fakturieren

arbeiten              !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Einfache Arbeiten im

                      !                      ! Mahnwesen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Einfache Buch-       ! Buchführungs-

                      ! führungsarbeiten     ! arbeiten

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Grundkenntnisse der  ! Arbeiten in der Lohn-

                      ! Lohn- und Gehalts-   ! und Gehalts-

                      ! verrechnung          ! verrechnung

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Einfache statistische! Einfache statistische

                      ! Arbeiten             ! Arbeiten

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Einfache

                      !                      ! Kalkulationsarbeiten

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Zahlungs- und Kreditverkehr

--------------------------------------------------------------------

           Verwaltungsarbeiten bei der Materialverwaltung

--------------------------------------------------------------------

Ablagetätigkeiten     ! Ablagetätigkeiten    !          -

--------------------------------------------------------------------

       Grundkenntnisse im Verkehr mit Bahn, Post und anderen

                       Verkehrseinrichtungen

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          -           ! Grundkenntnisse des Versicherungswesens

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          -           ! Grundkenntnisse des Steuerrechtes

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          -           !          -           ! Grundkenntnisse des

                      !                      ! Handelsrechtes

--------------------------------------------------------------------

          Grundkenntnisse des Handhabens von Büromaschinen

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      Handhaben und Pflegen der üblichen Arbeitsmittel im Büro

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       Grundkenntnisse der betrieblichen Organisation und der

       Einsatzmöglichkeit von organisatorischen Hilfsmitteln

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  4 fachlich einschlägig ausgebildete Person         1 Lehrling

5 -  8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

9 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

14 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       5 Lehrlinge

31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       6 Lehrlinge

41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       7 Lehrlinge

über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 15%

derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb in der Büro- und Kontorarbeit kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Buchhändler, Buch-, Kunst- und Musikalienhändler Anmerkung, aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,), Drogist, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Kunsthändler Anmerkung, aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,), Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Spediteur und Waffen- und Munitionshändler Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Aufgaben, Einrichtungen, Fakturierarbeit, Buchführungsarbeit, Lohnverrechnung, Gehaltsverrechnung, Zahlungsverkehr, Waffenhändler

Gesetzesnummer

10006288

Dokumentnummer

NOR12072344

Alte Dokumentnummer

N51979133790