Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 701.07.197930.06.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                          Anlage 7

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                für den Lehrberuf Industriekaufmann

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Einführung in den     !          -           !           -

Aufbau und die        !                      !

Einrichtungen des     !                      !

Lehrbetriebes         !                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der betrieblichen Zusammenhänge in

                      ! der Verwaltung und im Betrieb

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse der  ! Kenntnis der im

                      ! im Betrieb verwende- ! Betrieb verwendeten

                      ! ten Werkstoffe       ! Werkstoffe

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse der Herstellungsverfahren

                      ! betrieblicher Erzeugnisse

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Kenntnis des Einkaufs

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Kenntnis des Verkaufs

----------------------!----------------------!----------------------

Kaufmännisches        ! Kaufmännisches       ! Kaufmännisches

Rechnen               ! Rechnen              ! Rechnen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Zahlungs- und Kredit-!          -

                      ! verkehr              !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Kassenführung

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse des

                      !                      ! Mahnwesens

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Grundkenntnisse der  ! Buchführungsarbeiten

                      ! Finanzbuchhaltung    !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Arbeiten im betrieb-

                      !                      ! lichen Rechnungswesen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Kostenrechnung

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Lohn- und Gehalts-

                      !                      ! verrechnung

---------------------------------------------!----------------------

Einfache statistische Arbeiten               ! Statistische Arbeiten

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Arbeiten beim Anlegen und Führen von

                      ! Karteien

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse des   !          -           !          -

Ablagewesens          !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Schreiben von        ! Schreiben von

                      ! Schriftstücken mit   ! Schriftstücken mit

                      ! der Schreibmaschine  ! der Schreibmaschine

                      ! nach Vorlage         ! nach Diktat und nach

                      !                      ! allgemeinen Angaben

--------------------------------------------------------------------

   Verwaltungsarbeiten im Lager bei Warenübernahme, Warenausgabe,

      Lagerbestandsführung, Lagerkontrolle, Materialverwaltung

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Inventur             ! Inventur

--------------------------------------------------------------------

          Grundkenntnisse des Handhabens von Büromaschinen

--------------------------------------------------------------------

      Handhaben und Pflegen der üblichen Arbeitsmittel im Büro

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Kenntnis der Einsatz-

                      !                      ! möglichkeiten von

                      !                      ! Büromaschinen und

                      !                      ! organisatorischen

                      !                      ! Hilfsmitteln

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Transporttarife und

                      !                      ! des Zollwesens

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse des  !          -

                      ! Verkehrs- und Nach-  !

                      ! richtenwesens        !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Grundkenntnisse      !          -

                      ! betriebsüblicher     !

                      ! Versicherungen       !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse des

                      !                      ! Handelsrechtes und

                      !                      ! Steuerrechtes

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

     Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  5 fachlich einschlägig ausgebildete Person         1 Lehrling

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       5 Lehrlinge

41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       6 Lehrlinge

über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 12%

derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische, höhere nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.

Erfolgt im Betrieb gleichzeitig eine Ausbildung im Lehrberuf Bürokaufmann, zählen jene Dienstnehmer nicht mit, die diese Dienste ausschließlich in der Büro- und Kanzleiarbeit leisten.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

verwendet, Zahlungsverkehr, Kreditverkehr, betrieblich, Lohnverrechnung, Gehaltsverrechnung, Einsatzmöglichkeit, Verkehrswesen, Nachrichtenwesen

Gesetzesnummer

10006288

Dokumentnummer

NOR12072348

Alte Dokumentnummer

N51979133830