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Art. 17 (ÜR)

Fassungen
01.07.1979 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 291/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 (ÜR)01.07.197931.12.2018 BGBl. Nr. 291/1979 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 291/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch siebzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1971,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Buchhändler in der Anlage 1, die Bestimmungen
über das Berufsbild Bürokaufmann in der Anlage 3, die Bestimmungen
über das Berufsbild Drogist in der Anlage 4, die Bestimmungen über
das Berufsbild Einzelhandelskaufmann in der Anlage 5, die
Bestimmungen über das Berufsbild Großhandelskaufmann in der Anlage 6,
die Bestimmungen über das Berufsbild Industriekaufmann in der Anlage
7, die Bestimmungen über das Berufsbild Lackierer in der Anlage 9,
die Bestimmungen über das Berufsbild Maler und Anstreicher in der
Anlage 10, die Bestimmungen über das Berufsbild Musikalienhändler in
der Anlage 11, die Bestimmungen über das Berufsbild
Reisebüroassistent in der Anlage 12, die Bestimmungen über das
Berufsbild Spediteur in der Anlage 13, die Bestimmungen über das
Berufsbild Waffen- und Munitionshändler in der Anlage 15 zu V BGBl.
Nr. 190/1971. Weiters entfallen die Anlage 2 (Buch-, Kunst- und
Musikalienhändler) sowie die Anlage 8 (Kunsthändler).

Schlagworte

Waffenhändler, Buchhändler, Kunsthändler

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006288

Dokumentnummer

NOR12161832

Alte Dokumentnummer

N51979133950