Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1972Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 3
Es wird festgestellt, daß die Vertragsstaaten bereits am 21. April 1967 ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsangehörigen abgeschlossen haben. Darüber hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten im Zusammenhang mit Reisen österreichischer Staatsbürger nach Bulgarien und bulgarischer Staatsbürger nach Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsangehörigen im Wege stehen, zu beseitigen. Dies gilt auch für Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten, die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069471
Alte Dokumentnummer
N5197212988I