Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 22.04.1972 — BGBl. Nr. 113/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.04.1972 BGBl. Nr. 113/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1972,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.04.1972BGBl. Nr. 113/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 3

Es wird festgestellt, daß die Vertragsstaaten bereits am 21. April 1967 ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsangehörigen abgeschlossen haben. Darüber hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten im Zusammenhang mit Reisen österreichischer Staatsbürger nach Bulgarien und bulgarischer Staatsbürger nach Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsangehörigen im Wege stehen, zu beseitigen. Dies gilt auch für Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten, die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006294

Dokumentnummer

NOR12069471

Alte Dokumentnummer

N5197212988I