Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.09.1983 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 435/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 701.04.200531.05.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011
Anl. 701.09.198331.03.2005 BGBl. Nr. 435/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 435/1983

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sechs und Artikel römisch sieben, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,.

Text

                                                          Anlage 7

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

            für den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

                    Maschinen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

             Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse der drucktechnischen

                      ! Eigenschaften von Textilien

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse mechanischer und chemischer

                      ! Druckverfahren

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der wichtigsten Stilarten    !          -

--------------------------------------------------------------------

                   Freies und gebundenes Zeichnen

--------------------------------------------------------------------

Pausen und Nachzeich- !          -           !          -

nen von Mustern       !                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Rapportieren von Druckmustern nach gegebenen

                      ! und eigenen Entwürfen

--------------------------------------------------------------------

Techniken des Zeichnens und Malens, wie      !          -

Kreidemanier, Aquarelle, Feder- und          !

Bleistiftzeichnungen                         !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Entwerfen von Druckmustern nach vorgegebenen

                      ! und eigenen Ideen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Kolorieren der

                      !                      ! Druckmuster in

                      !                      ! verschiedenen

                      !                      ! Farbstellungen

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  5  fachlich einschlägig ausgebildete Personen      3 Lehrlinge

6 - 10  fachlich einschlägig ausgebildete Personen  4 - 6 Lehrlinge

11 - 20  fachlich einschlägig ausgebildete Personen, für je 2

weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

21 - 40  fachlich einschlägig ausgebildete Personen, für je 3

weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

41 - 100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen, für je 4

weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen, für je 5

weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Jedoch darf die Zahl der Lehrlinge die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Nachzeichnen, Federzeichnung

Gesetzesnummer

10006296

Dokumentnummer

NOR12073666

Alte Dokumentnummer

N51983134450