Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Betonbauer in der Anlage 1, die Bestimmungen über
das Berufsbild Chemielaborant in der Anlage 4, die Bestimmungen über
das Berufsbild Chemiewerker in der Anlage 5, die Bestimmungen über
das Berufsbild Damenkleidermacher in der Anlage 6, die Bestimmungen
über das Berufsbild Herrenkleidermacher in der Anlage 8, die
Bestimmungen über das Berufsbild Hotel- und Gastgewerbeassistent in
der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Kellner in der
Anlage 10, die Bestimmungen über das Berufsbild Koch in der Anlage
11, die Bestimmungen über das Berufsbild Maurer in der Anlage 12 und
die Bestimmungen über das Berufsbild Zahntechniker in der Anlage 13
zu V BGBl. Nr. 74/1972.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12161833
Alte Dokumentnummer
N51979134540