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Art. 17 (ÜR)

Fassungen
01.07.1979 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 291/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 (ÜR)01.07.197931.12.2018 BGBl. Nr. 291/1979 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 291/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch siebzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Betonbauer in der Anlage 1, die Bestimmungen über
das Berufsbild Chemielaborant in der Anlage 4, die Bestimmungen über
das Berufsbild Chemiewerker in der Anlage 5, die Bestimmungen über
das Berufsbild Damenkleidermacher in der Anlage 6, die Bestimmungen
über das Berufsbild Herrenkleidermacher in der Anlage 8, die
Bestimmungen über das Berufsbild Hotel- und Gastgewerbeassistent in
der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Kellner in der
Anlage 10, die Bestimmungen über das Berufsbild Koch in der Anlage
11, die Bestimmungen über das Berufsbild Maurer in der Anlage 12 und
die Bestimmungen über das Berufsbild Zahntechniker in der Anlage 13
zu V BGBl. Nr. 74/1972.

Schlagworte

Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006296

Dokumentnummer

NOR12161833

Alte Dokumentnummer

N51979134540