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Anl. 12

Fassungen
07.02.1981 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1207.02.198130.06.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12

Inkrafttretensdatum

07.02.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch elf, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,.

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz 2,, BGBl. römisch zwei Nr. 269/2997

in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1999,.

Text

                                                         Anlage 12

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

            für den Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

        Maschinen, Arbeitsbehelfe sowie Meß- und Prüfgeräte

--------------------------------------------------------------------

  Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

                dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Messen                ! Messen               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen              !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen                 ! Sägen                !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden             !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen und Richten    !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren                ! Bohren               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen       ! Schleifen            !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden von  ! Gewindeschneiden     !          -

Hand                  !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Gasschmelzschweißen  ! Gasschmelzschweißen

                      ! ohne Zwangslage      ! auch in Zwangslage

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          -           ! Kleben und Schweißen von Kunststoffrohren

----------------------!---------------------------------------------

Weichlöten            ! Weich- und Hartlöten !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Kaltbiegen und Richten! Warmbiegen und       !          -

von Rohren            ! Richten von Rohren   !

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen von Rohr-  ! Herstellen von Rohr- !          -

verbindungen          ! verbindungen, Ab-    !

                      ! zweigungen und Form- !

                      ! stücken              !

----------------------!----------------------!----------------------

Dichten von Rohrver-  !          -           !          -

bindungen             !                      !

--------------------------------------------------------------------

     Herstellen von Rohrsystemen für Versorgung und Entsorgung,

       einschließlich Montage von entsprechenden Absperr- und

                        Fördereinrichtungen

--------------------------------------------------------------------

Herstellen von Rohr-  !          -           !          -

schutz und Rohr-      !                      !

isolierung            !                      !

---------------------------------------------!----------------------

Durchführung von Druckproben                 ! Durchführung von

                                             ! Funktionsproben

---------------------------------------------!----------------------

          -           ! Warten von Geräten   !          -

                      ! und Anlagen          !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Fehlerfeststellung   ! Fehlerbeurteilung und

                      !                      ! -behebung

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Aufstellen, Anschließen, Inbetriebsetzen,

                      ! Instandhalten von Wasserversorgungsein-

                      ! richtungen, Warmwasser- und sanitären

                      ! Anlagen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Lesen von Leitungs- und Montageplänen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Anfertigen von Leitungs- und Montageskizzen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Abfassen technischer

                      !                      ! Berichte

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der gebräuchlichen Wasser

                      ! förderungseinrichtungen und Sammelanlagen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Funktionsweise und Installie-

                      ! rungsmöglichkeiten der Warmwassergeräte

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der wichtigsten Meß-, Prüf- und

                      ! Regelsysteme

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          -           ! Kenntnis über Messen von Flüssigkeitsmengen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis über Ab-    !          -

                      ! wasseranlagen        !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Kenntnis über Wasser-

                      !                      ! aufbereitung,

                      !                      ! Filtrierung und

                      !                      ! Reinigung

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Kenntnis der Schutz

                      !                      ! maßnahmen gegen

                      !                      ! innere und äußere

                      !                      ! Zerstörung an Leitun-

                      !                      ! gen und Geräten

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis des Aufbaues, der Wirkungsweise,

                      ! der Einregulierung von Armaturen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der einfachen Unterscheidungsmerk-

                      ! male harter und weicher Wasserarten bzw.

                      ! aggressiver Eigenschaften

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          -           ! Kenntnis der Gefahren des elektrischen

                      ! Stromes im Zusammenhang mit Wasserleitungs-

                      ! einrichtungen und Warmwassergeräten

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          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Warmwasserbereitung

                      !                      ! und Verteilung

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          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Dimensionierung von

                      !                      ! Leitungen

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          -           !          -           ! Grundkenntnisse über

                      !                      ! Vorfertigung

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse der einschlägigen

                      ! technischen Vorschriften und Sicherheits-

                      ! bestimmungen

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Bestimmungen

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             6 Lehrlinge

ab der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

ab der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Meßgerät, Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Absperreinrichtung, Fehlerbehebung, Warmwasseranlage, Leitungsplan, Leitungsskizze, Meßsystem, Prüfsystem

Gesetzesnummer

10006297

Dokumentnummer

NOR12072893

Alte Dokumentnummer

N51981167390