Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
15.03.1972 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 75/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 715.03.197230.06.1999 BGBl. Nr. 75/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

15.03.1972BGBl. Nr. 75/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

                                                          Anlage 7

                                                        ------------

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Gasinstallateur

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften

und Anwendungsmöglichkeiten

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Messen, Anreißen, Körnen

Sägen, Schneiden, Bohren, Schleifen von Werkzeugen

Gewindeschneiden an Rohren, Verbinden von Rohren

Biegen, Richten

Löten, Schmelzschweißen, Kleben

Verlegen von Gas- und Abgasleitungen

Dichten von Rohrverbindungen

Schutzisolieren von Rohrleitungen

Feststellen und Beheben von Fehlern an Leitungen

Aufstellen, Anschließen, Einregulieren, Inbetriebsetzen und Instandhalten von Gas- und Warmwassergeräten

Kenntnis der Eigenschaften und Verwendung der verschiedenen

brennbaren Gasarten

Kenntnis der Funktionsweise und Installierungsmöglichkeiten der Gas- und Warmwassergeräte

Kenntnis der wichtigsten Meß-, Prüf- und Regelsysteme Anfertigen von einfachen Leitungsskizzen und Lesen von Montageplänen Kenntnis über die Messung von Gasmengen

Kenntnis der Schutzmaßnahmen gegen innere und äußere Zerstörungen an

Leitungen und Geräten

Grundkenntnisse der Dimensionierung von Leitungen Grundkenntnisse der Leistungsbemessung und Verwendung von

Gasverbrauchsgeräten

Grundkenntnisse von Absperrvorrichtungen und der Gasdruckregelung Kenntnis der einschlägigen technischen Vorschriften und Richtlinien Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             6 Lehrlinge

ab der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

ab der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Gasleitung, Gasgerät, Meßsystem, Prüfsystem

Gesetzesnummer

10006297

Dokumentnummer

NOR12069484

Alte Dokumentnummer

N51972134580