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Art. 16 (ÜR)

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 277/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 (ÜR) heute01.07.1980 BGBl. Nr. 277/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 277/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sechzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünfzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Büchsenmacher in der Anlage 1, das Berufsbild
Diamantschleifer in der Anlage 2, das Berufsbild Edelsteinschleifer
in der Anlage 3, das Berufsbild Formenbauer in der Anlage 5, das
Berufsbild Kraftfahrzeugelektriker in der Anlage 9, das Berufsbild
Uhrmacher in der Anlage 11 zu V BGBl. Nr. 75/1972.

Gesetzesnummer

10006297

Dokumentnummer

NOR12161875

Alte Dokumentnummer

N51980164210