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Anl. 6

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 601.07.197930.06.2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                          Anlage 6

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                    für den Lehrberuf Mechaniker

                             Berufsbild

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  1. Lehrjahr   !  2. Lehrjahr   !   3. Lehrjahr   !  4. Lehrjahr

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   Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

              Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

             Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Messen          ! Messen         ! Messen          !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen        ! Anreißen       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln        !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen          ! Feilen         ! Feilen          !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       ! Schaben        ! Schaben         !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Meißeln         !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen           ! Sägen          ! Sägen           !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren          ! Bohren und     ! Bohren          !        -

                ! Senken         !                 !

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        -       ! Reiben         ! Reiben          ! Reiben

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       !        -       ! Räumen          !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       ! Passen         ! Passen          ! Passen

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Nieten          ! Nieten         !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewinde-        ! Gewinde-       ! Gewinde-        ! Gewinde-

schneiden von   ! schneiden von  ! schneiden mit   ! schneiden mit

Hand            ! Hand und mit   ! Maschine        ! Maschine

                ! Maschine       !                 !

                ! (Leitspindel)  !                 !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten         ! Richten        ! Richten         !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Biegen          ! Biegen         !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten      ! Weichlöten     ! Weichlöten      !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       ! Hartlöten      ! Hartlöten       ! Hartlöten

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       ! Kleben         ! Kleben          ! Kleben

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        -       !        -       ! Kitten          ! Kitten

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Einfaches       ! Warmbehandeln  ! Warmbehandeln   ! Warmbehandeln

Warmbehandeln   ! einfacher      !                 !

                ! Werkstücke     !                 !

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        -       ! Härten         ! Härten          ! Härten

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        -       ! Einfaches      ! Drehen          ! Drehen

                ! Längs- und     !                 !

                ! Plandrehen     !                 !

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        -       ! Hobeln         ! Hobeln          !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       ! Einfaches      ! Fräsen auch mit ! Fräsen auch mit

                ! Fräsen         ! Teilapparat     ! Teilapparat

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        -       !        -       ! Gewindestrählen ! Gewindestrählen

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       !        -       ! Verzahnungen    ! Verzahnungen

                !                ! mit Teilapparat ! mit Teilapparat

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Einfache        ! Blechbe-       ! Blechbe-        !        -

Blechbearbeitung! arbeitung      ! arbeitung       !

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        -       ! Einfaches      ! Elektro-        ! Elektro-

                ! Elektro-       ! schweißen       ! schweißen

                ! schweißen      !                 !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches       ! Schleifen und  ! Schleifen und   ! Schleifen für

Schleifen       ! Schärfen für   ! Schärfen für    ! mechanische

                ! mechanische    ! mechanische     ! Fertigung

                ! Fertigung      ! Fertigung       !

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        -       ! Federn wickeln !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       ! Zerlegen, Zu-  ! Zerlegen, Zu-   ! Zerlegen, Zu-

                ! sammenbauen    ! sammenbauen,    ! sammenbauen,

                !                ! Justieren, Prü- ! Justieren, Prü-

                !                ! fen, Instand-   ! fen, Instand-

                !                ! setzen und In-  ! setzen und In-

                !                ! standhalten     ! standhalten

----------------!----------------!----------------------------------

        -       !        -       ! Grundkenntnisse der Elektro-

                !                ! technik, der Pneumatik und der

                !                ! Hydraulik, die der Mechaniker

                !                ! benötigt

----------------!----------------!----------------------------------

Lesen von ein-  ! Lesen von      ! Lesen von       ! Lesen von

fachen Werk-    ! Werkzeichnungen! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

zeichnungen     !                !                 !

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        -       ! Anfertigen von ! Anfertigen von  ! Anfertigen von

                ! einschlägigen  ! einschlägigen   ! einschlägigen

                ! Skizzen        ! Skizzen         ! Skizzen

----------------!---------------------------------------------------

        -       ! Grundkenntnisse der in der Mechanik verwendeten

                ! Maschinenelemente

----------------!---------------------------------------------------

Grundkenntnisse ! Grundkenntnisse der wichtigsten Meß- und der wichtigsten ! Prüfgeräte, die der Mechaniker benötigt Meßgeräte, die !

der Mechaniker !

benötigt        !

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        -       !        -       ! Grundkenntnisse des Oberflächen-

                !                ! schutzes zur Verhinderung von

                !                ! Korrosion

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     Grundkenntnisse der zweckmäßigen Anwendung der wichtigsten

                           Schmiermittel

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        -       ! Grundkenntnisse der bei der Anwendung der

                ! Fertigkeiten erforderlichen Normen

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Bestimmungen

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Gewindeschneiden, Längsdrehen, Blechbearbeitung, Elektroschweißen, Zusammenbauen, Instandsetzen, Prüfen, Elektrotechnik, einfach, Werkzeichnung, Meßgerät

Gesetzesnummer

10006298

Dokumentnummer

NOR12072369

Alte Dokumentnummer

N51979134680