Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
01.07.1980 bis 31.12.1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 901.07.198031.12.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 469/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 469/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sechzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,.

Text

                                                          Anlage 9

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

               für den Lehrberuf Technischer Zeichner

       (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Arbeitsgeräte und

                           Einrichtungen

--------------------------------------------------------------------

Zeichnen und Beschriften mit Bleistift und   !          -

Tusche                                       !

--------------------------------------------------------------------

             Zeichnen am Reißbrett mit Zeichenmaschine

--------------------------------------------------------------------

Handhaben der         !          -           !          -

Schablone             !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Papierauswahl, -be-   !          -           !          -

handlung und Blatt-   !                      !

einteilung            !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Normschrift, Papier-  ! Sinnbilder,          !          -

formate, Blatteilung, ! Kurzzeichen,         !

Linienarten und       ! Schriftfeld,         !

Linienbreiten         ! Stücklisten          !

----------------------!----------------------!----------------------

Skizzieren            !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Maßstäbliches         ! Zeichnen in ver-     !          -

Zeichnen              ! schiedenen Maßstäben !

----------------------!----------------------!----------------------

Maßeintragungen, Maß- !          -           !          -

linien und Maßzahlen  !                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Oberflächenzeichen, Bearbeitungs- und

                      ! Behandlungsangaben

----------------------!---------------------------------------------

Normgerechte Dar-     ! Normgerechte Dar-    ! Normgerechte Dar-

stellung von Ansichten! stellung von Ansich- ! stellung von Abwick-

                      ! ten und Schnitten    ! lungen,

                      !                      ! Durchdringungen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Anfertigen von normgerechten Zeichnungen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Aufnehmen von Modellen und Bauteilen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Anfertigen von Gruppen- und Zusammen-

                      ! stellungszeichnungen nach Angabe

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Anfertigen von Zeichnungen nach Modellauf-

                      ! nahme

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Zeichnen von Einzel-

                      !                      ! teilen nach Angabe

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Herauszeichnen und

                      !                      ! Bemaßen von Teilen

                      !                      ! aus Entwürfen und

                      !                      ! Zusammenstellungs-

                      !                      ! zeichnungen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Fachbezogenes Rechnen, auch mit Formeln und

                      ! Tabellen sowie Rechengeräten

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis fachbezogener Normen

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der Werkstoffbearbeitung     !          -

sowie Grundkenntnisse der Arbeitsvorgänge des!

fachbezogenen Fertigungsbetriebes            !

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       1 Lehrling

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       5 Lehrlinge

41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       6 Lehrlinge

über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 12%

derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes auf den Gebieten der Planung, Berechnung und Konstruktion leisten.

Werden in einem Betrieb auch im Lehrberuf Industriekaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die höhere nichtkaufmännische Dienste leisten und als fachlich einschlägig ausgebildet für beide Lehrberufe gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 469/1988

Schlagworte

Papierbehandlung, Blatteinteilung, Papierformat, Maßlinie, Einzelteil Darstellung, Gruppenzeichnung, Zusammenstellungszeichnung, Modellaufnahme, Maschinentechnik, Stahlbautechnik, Heizungstechnik

Gesetzesnummer

10006298

Dokumentnummer

NOR12072630

Alte Dokumentnummer

N51980134710