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Art. 17 (ÜR)

Fassungen
ab 01.07.1979 — BGBl. Nr. 291/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 (ÜR) heute01.07.1979 BGBl. Nr. 291/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 291/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch siebzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. IV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Elektromechaniker für Schwachstrom in der Anlage
2, die Bestimmungen über das Berufsbild Elektromechaniker für
Starkstrom in der Anlage 3, die Bestimmungen über das Berufsbild
Feinmechaniker in der Anlage 4, die Bestimmungen über das Berufsbild
Mechaniker in der Anlage 6, die Bestimmungen über das Berufsbild
Meß- und Regelmechaniker in der Anlage 7 und die Bestimmungen über
das Berufsbild Verpackungsmittelmechaniker in der Anlage 10 zu V
BGBl. Nr. 116/1972. Weiters entfällt die Anlage 1
(Elektromechaniker).

Schlagworte

Meßmechaniker

Gesetzesnummer

10006298

Dokumentnummer

NOR12161834

Alte Dokumentnummer

N51979134750