Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1986Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972,)
Die Bestimmungen des Art. I sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. I der Novelle BGBl. Nr. 26/1986 ändert die Bestimmungen über
das Berufsbild Elektromechaniker für Schwachstrom in der Anlage 2 zu
V BGBl. Nr. 116/1972.
Dokumentnummer
NOR12161933
Alte Dokumentnummer
N51986183980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 469/1988Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu Anlage 9, BGBl. Nr. 116/1972)Anmerkung, Zu Anlage 9, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972,)
(Anm.: Inkrafttretensdatum)Anmerkung, Inkrafttretensdatum)
Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 (Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975 (Art. III) und 277/1980 (Art. IV Z 2) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Z 3 - mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972, (Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1975, (Artikel römisch drei,) und 277 aus 1980, (Artikel römisch vier, Ziffer 2,) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Ziffer 3, - mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft. Lehrlinge, die spätestens am 31. Dezember 1988 in die fachliche Ausbildung und Verwendung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) eintreten, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden.Lehrlinge, die spätestens am 31. Dezember 1988 in die fachliche Ausbildung und Verwendung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) eintreten, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Ziffer 2, zitierten Verordnung auszubilden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR12161943
Alte Dokumentnummer
N5198810504A