Rechtstracker.at

Anl. 11

Fassungen
01.05.1983 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1101.05.198330.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 415/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 415/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sieben und römisch acht der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,.

Text

                                                         Anlage 11

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                      für den Lehrberuf Säger

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeits-

räte, Einrichtungen   ! behelfe

und Arbeitsbehelfe    !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerung,

            Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

                       Sortieren von Rundholz

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der          !          -           !          -

natürlichen Trocknung !                      !

---------------------------------------------!----------------------

Spandeln von Schnittholz für natürliche      !          -

Trocknung                                    !

--------------------------------------------------------------------

  Vermessen von Rundholz, Erstellen und Ausrechnen der Abmaßliste

--------------------------------------------------------------------

           Stapeln von Schnittholz           !          -

---------------------------------------------!----------------------

         Paketieren von Schnittholz          !          -

--------------------------------------------------------------------

Vermessen von Schnittholz, Erstellen und Ausrechnen der Abmaßliste

--------------------------------------------------------------------

          -           !         Sortieren von Schnittholz

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Schärfen, Schränken und Stauchen von

                      ! Gatter-, Band- und Kreissägeblättern

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Spannen und Richten

                      !                      ! von Gatter-, Band-

                      !                      ! und Kreissägeblättern

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Einteilen von Rundholz zu Einschnittsätzen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !         Errechnen von Einschnittsätzen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Sortieren und Be-    !          -

                      ! handeln von anderen  !

                      ! betriebsbezogenen    !

                      ! Holzarten als Rund-  !

                      ! holz und Schnittholz !

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          -           ! Einhängen von        !          -

                      ! Gattersägen          !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Behandeln der Säge-  !          -

                      ! nebenprodukte        !

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          -           !          -           ! Trocknen von Schnitt-

                      !                      ! holz

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Einsetzen der Werk-

                      !                      ! zeuge in Sägewerks-

                      !                      ! maschinen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Einrichten des Holzes

                      !                      ! für verschiedene Be-

                      !                      ! arbeitungsverfahren

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Kenntnis der Funktion

                      !                      ! elektrischer, hydrau-

                      !                      ! lischer und pneumati-

                      !                      ! scher Anlagen

--------------------------------------------------------------------

                            Brandschutz

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 4 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 104.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 6 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Gerät, Arbeitsbehelf, Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Werkzeug, Gattersägeblatt, Bandsägeblatt, Behandeln, Rundholz, Schnittholz, Sägenebenprodukt, Sägewerksmaschine, Bearbeitungsverfahren, hydraulisch, pneumatisch

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12073667

Alte Dokumentnummer

N51983134930