Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 12Anlage 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980vergleiche auch Artikel römisch sechzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,
Text
Anlage 12 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schiffbauer Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten |
Messen | Messen | - |
Anreißen | - | - |
Feilen | - | - |
Meißeln | - | - |
Bohren | Bohren | - |
Senken | - | - |
Reiben | Reiben | - |
Sägen | - | - |
Schneiden mit Schere | Schneiden | - |
Scharfschleifen | Schleifen | - |
Einfaches Nieten | Kaltnieten | - |
Gewindeschneiden von Hand | - | - |
Einfaches Schmieden | - | - |
Einfaches Richten | Richten | Ausrichten |
Einfaches Biegen | Biegen | Formbiegen |
- | Walzen und Abkanten | Walzen, Abkanten und Sicken |
- | Brennschneiden | Brennschneiden auch in Zwangslage |
- | Einfaches Elektroschweißen | Elektroheftschweißen in allen Lagen |
- | Ausstraken von Schiffslinien nach Aufmaßen |
- | Aufreißen von Spantenrissen in natürlicher Größe |
- | Abwickeln von Bauteilen |
- | Anfertigen von Modellen, Schablonen und Maßlatten für die Bauteile aus Holz und Stahl |
- | Anzeichnen und Beschriften der Bleche und Formstähle nach Zeichnung, Schablonen und Maßlatten |
- | Zulegen, Anreißen und Beschriften von Schiffsbauteilen |
- | Zusammenbauen der Teile für das Nieten und Schweißen |
- | - | Einrichten und Auswiegen mit Wasserwaage, Schlauchwaage und Lot |
- | - | Fassonieren und Einpassen von Schiffsbauteilen |
Lesen von einfachen Werkzeichnungen | Lesen von Werkzeichnungen |
- | Skizzieren | Skizzieren |
- | - | Zeichnen von Folien für Brennschneidemaschinen |
- | Kenntnis der Fachbegriffe des Schiffsbaues |
Kenntnis der einschlägigen Nietnormen und Nietteilungen | - |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
| | |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Elektroschweißen, Maßlatte, Auswiegen, Wasserwaage, Einpassen, Schiffsbauteil, Brennschneidemaschine
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
NOR40064607