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Anl. 13

Fassungen
07.02.1981 bis 20.11.1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1307.02.198120.11.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 440/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

07.02.1981

Außerkrafttretensdatum

20.11.1984aufgehoben durch BGBl. Nr. 440/1984

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch elf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,.

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1984,

Text

                                                         Anlage 13

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                   für den Lehrberuf Skierzeuger

                             Berufsbild

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           1. Lehrjahr           !           2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der  ! Handhaben und Instandhalten der

zu verwendenden Werkzeuge,       ! zu verwendenden Werkzeuge,

Geräte, Vorrichtungen,           ! Maschinen, Geräte, Vorrichtungen,

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

   Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Be-,

           Verarbeitungs- sowie Verwendungsmöglichkeiten

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         Kenntnis der physikalischen Eigenschaften und der

                   Herstellungstechniken des Skis

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Kenntnis der Lagerung der Werk-  !                -

und Hilfsstoffe                  !

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                -                ! Auswählen der Werk- und Hilfs-

                                 ! stoffe

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Messen                           !                -

---------------------------------!----------------------------------

Anreißen                         ! Aufreißen

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Feilen                           !                -

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Bohren                           ! Bohren

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Hobeln                           ! Hobeln mit Maschine

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Sägen                            ! Sägen mit Maschine

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Schneiden                        ! Trennen

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                -                ! Einfaches Längs- und Plandrehen

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                -                ! Fräsen

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Scharfschleifen                  !                -

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Schleifen                        ! Schleifen

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Leimen und Pressen               !                -

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                -                ! Kleben

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Biegen                           ! Richten und Biegen

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                -                ! Messen mechanischer Größen

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                -                ! Montieren und Einstellen von

                                 ! Bindungen

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                -                ! Bearbeiten von Kanten, Spitzen

                                 ! und Endschutz

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                -                ! Lackieren, Beschichten

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                                 ! Herstellen von

                                 ! Siebdruckschablonen zur

                                 ! Durchführung des Siebdruckes

                                 ! am Ski

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                -                ! Einstellen und Bedienen von

                                 ! Bearbeitungsmaschinen

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Skizzieren                       ! Lesen von Werkzeichnungen

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 4 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 104.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 6 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten gelernte Binder (Böttcher), Tischler und Wagner bzw. in der Skiherstellung angelernte Personen nach mindestens vierjähriger Berufspraxis.

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 18 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anmerkung

Ausbildungsvorschriften zum Lehrberuf Skierzeuger vgl. auch BGBl. Nr.
440/1984 Anlage 3.

Schlagworte

Werkstoff, Bearbeitungsmöglichkeit, Skihersteller, Längsdrehen, Verarbeitungsmöglichkeit

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12072837

Alte Dokumentnummer

N51981134960